Satzung des Sakura Karate Stralsund e.V.

Die Satzung kann als PDF-Datei heruntergeladen werden.

A. Allgemeines

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen: Sakura Karate Stralsund e.V. und hat seinen Sitz in: Stralsund. Er wurde in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stralsund eingetragen.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen insbesondere in der Disziplin Karate
    • b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
    • c) Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Die Finanzordnung regelt die Mitgliedsbeiträge und den Aufwendungsersatz. Die Vorstandsmitglieder sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.
§3 Mitgliedschaft in den Verbänden

Der Verein ist Mitglied im:

  • a) Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V.
  • b) zuständigen Karateunion Mecklenburg-Vorpommern e.V.
  • c) zuständigen Spitzenverband DKV

B. Mitgliedschaft

§4 Mitgliedschaft
  1. Der Verein führt als Mitglieder:
    1. 1) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
    2. 2) Kinder (bis inkl. 13 Jahre)
    3. 3) Jugendliche (14‑17 Jahre)
    4. 4) Ehrenmitglieder

  2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

  3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

  4. Der Vorstand entscheidet in Absprache mit der Trainerschaft über die Aufnahme.

  5. Die Mitgliedschaft endet:
    • a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig und spätestens 2 Wochen zuvor zu erklären ist;

    • b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied unbegründet 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;

    • c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

  6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

  7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Das nähere regelt die Finanzordnung.

C. Organe

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden.

  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens drei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

  4. Die Tagesordnung soll enthalten
    • a) Bericht des Vorstands;
    • b) Entlastung des Vorstands;
    • c) Neuwahl des Vorstands;
    • d) Wahl von zwei Kassenprüfern;
    • g) Jahresplanung
    • h) Anträge;
    • i) Verschiedenes

  5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

  6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).

  8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

  9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
§7 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    • der/dem 1. Vorsitzenden;
    • der/dem 2. Vorsitzenden;
    • dem/der Schatzmeister/in,

  2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister. Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

  5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

D. Ordnungen

§9 Ordnungen

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Der Verein gibt sich eine Finanzordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§10 Auflösungsbestimmung
  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die - Hansestadt Stralsund -, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Jugendsports verwendet.